Vorraussetzungen

Laut § 1896 BGB wird eine gesetzliche Betreuung notwendig, sobald eine Person ganz oder teilweise nicht in der Lage ist, Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig zu regeln und notwendige Entscheidungen zu treffen. Grundsätzlich richtet sich eine Betreuung an Volljährige, bei denen ein psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige, oder seelische Behinderung vorliegt. Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

Aufgaben der gesetzlichen Betreuung

Nach § 1901 verlangt das Gesetz, dass der Betreuer nur mit den Aufgaben betraut wird, die der Betroffene selbst nicht mehr erledigen kann. Die Definition der Aufgabenbereiche unterliegen dem Grundsatz der Erforderlichkeit § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB, d.h. dem Betreuer werden nur Aufgaben zugewiesen, die der Unterstützung der Betroffenen bedürfen und dem Wohl des Betreuten entspricht. Zudem darf die Dauer der Betreuung nicht über das erforderliche Maß hinausgehen. Laut § 69 Abs. 1 Nr.5 FGG bedarf eine Betreuerbestellung nach längstens 7 Jahren einer Überprüfung.

Aufgabenkreise